OLG Köln - Beschluss vom 24.02.2006
4 WF 28/06
Normen:
ZPO § 114 § 115 ;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 442/05

Keine Prozesskostenhilfe bei Immobilienbesitz im Ausland

OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 4 WF 28/06

DRsp Nr. 2006/21054

Keine Prozesskostenhilfe bei Immobilienbesitz im Ausland

»Ist der auf Gewährung von Prozesskostenhilfe Antragende Eigentümer einer Immobilie in der Türkei, die nach seinem Vortrag weder vermiet- noch belastbar und allein dazu angeschafft ist, für kurze Zeit ihm und seiner Verwandtschaft als Feriendomizil zu dienen, kann Prozesskostenhilfe mangels der erforderlichen "Prozessarmut" nicht bewilligt werden. Die Immobilie in der Türkei ist als "totes Kapital" des auf Prozesskostenhilfe Antragenden anzusehen. Unter diesen Umständen ist es ihm zumutbar, die Immobilie in der Türkei zu verwerten und mit dem Erlös den Scheidungsprozess zu finanzieren.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die "Prozessarmut" des Antragsgegners verneint (§§ 114, 115 ZPO).