OLG Naumburg - Beschluss vom 10.02.2003
8 WF 15/03
Normen:
UVG § 2 Abs. 2 ; UVG § 7 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 381
OLGReport-Naumburg 2004, 18
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 421/01

Keine Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Forderungen, die von der Unterhaltsvorschusskasse auf den Gläubiger rückübertragen wurden

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 8 WF 15/03

DRsp Nr. 2003/9270

Keine Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Forderungen, die von der Unterhaltsvorschusskasse auf den Gläubiger rückübertragen wurden

»Wird eine auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangene Forderung auf den Gläubiger rückübertragen nur zu dem Zweck, dass dieser diese Beträge einklagt, ist ihm Prozesskostenhilfe zu verweigern. Zweck der zulässigen Rückübertragung ist es, die dem Gläubiger verbliebenen und die auf die Kasse übergegangenen Ansprüche wieder zusammenzuführen und eine einheitliche Geltendmachung zu ermöglichen.«

Normenkette:

UVG § 2 Abs. 2 ; UVG § 7 ; BSHG § 91 ;

Entscheidungsgründe: