OLG Rostock - Beschluss vom 07.08.2006
11 WF 64/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 150
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 233/05

Keine Prozesskostenhilfe wegen Auflösung einer entgeltlich geschlossenen Scheinehe

OLG Rostock, Beschluss vom 07.08.2006 - Aktenzeichen 11 WF 64/06

DRsp Nr. 2007/1950

Keine Prozesskostenhilfe wegen Auflösung einer entgeltlich geschlossenen Scheinehe

Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich eine Scheinehe geschlossen und dafür ein Entgelt erhalten hat, trifft die Verpflichtung, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines regelmäßig absehbaren Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Prozesskostenhilfe kann insoweit grundsätzlich nicht beansprucht werden.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe und möchte hierfür Prozesskostenhilfe.

Der Antragsteller hat am 29.01.2003 eine Scheinehe mit der Antragsgegnerin, die serbische Staatsangehörige ist, geschlossen. Hierfür hat er eine Zahlung i. H. v. 750,00 EUR in bar erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Parteien haben sich nur zur Eheschließung getroffen.

Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Wegen der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

B.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos.