OLG Brandenburg - Urteil vom 26.10.2006
15 UF 64/06
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1354
OLGReport-Brandenburg 2007, 352
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 81/05

Keine quotenmäßige Barunterhaltspflicht des die Betreuung übernommenen Elternteils bei sehr ausgedehntem Umgangsrecht

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 15 UF 64/06

DRsp Nr. 2007/1392

Keine quotenmäßige Barunterhaltspflicht des die Betreuung übernommenen Elternteils bei sehr ausgedehntem Umgangsrecht

Eine anteilige Haftung getrennt lebender Eltern für den Barunterhalt ist nicht der gesetzliche Regelfall des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Macht ein sehr ausgedehntes Umgangsrecht des Elternteils, der das Kind nicht betreut, einen Zeitanteil von 40 % der gesamten Betreuungszeit aus, führt dies dennoch nicht zu einer quotenmäßigen Beteiligung des die Pflege und Erziehung übernommenen Elternteils am Barunterhalt. Etwas anderes gilt nur, wenn beide Elternteile eine wechselseitige Betreuung von jeweils 50 % der Betreuungszeit praktizieren.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger zu 1., geb. am ...1996, und der Kläger zu 2., geb. am ...1999, sind die Kinder des Beklagten; sie nehmen den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt ab Rechtshängigkeit der Klage (August 2005) in Anspruch.

Über den Aufenthalt der Kinder haben sich die Eltern in dem Verfahren 15 UF 10/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht vor dem Senat durch Vereinbarung vom 14.04.2005, die sich der Senat zu eigen gemacht hat und auf deren Inhalt - Bl. 81 ff. d.A. - wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wie folgt geeinigt:

- Die Kläger haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter.