I.
Die Klägerin wendet sich mit ihren Beschwerden in allen drei Verfahren dagegen, dass die Rechtspflegerin mit den o. g. Beschlüssen die einmalige Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Prozesskosten - im Verfahren lit. A) 4.264,16 EUR, im Verfahren lit. B) 2.597,37 EUR und im Verfahren lit. C 2.234,88 EUR - angeordnet hat, weil die Klägerin aufgrund des im Verfahren lit. A) am 14.6.2005 zur Regelung beider Unterhaltsverfahren geschlossenen Unterhalts-Abfindungsvergleichs inzwischen bereits eine Unterhaltsabfindung in Höhe von insgesamt 20.000,-- EUR an Teilzahlungen erhalten hat.
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