OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.03.2006
8 WF 30/06
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 864/04
AG Tuttlingen, AG Tuttlingen, vom 08.02.2006vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 350/03 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 348/03

Keine Rückzahlungspflicht der Prozesskostenhilfe, wenn durch das Verfahren erwirkte Unterhaltszahlungen die wirtschaftliche Situation der Begünstigten nur unerheblich verbessern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen 8 WF 30/06

DRsp Nr. 2007/16203

Keine Rückzahlungspflicht der Prozesskostenhilfe, wenn durch das Verfahren erwirkte Unterhaltszahlungen die wirtschaftliche Situation der Begünstigten nur unerheblich verbessern

Eine einmalige Unterhaltszahlung begründet nicht immer eine wirtschaftliche Verbesserung, die zu einer Rückzahlungspflicht der Prozesskostenhilfe führt. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls und den Unterhaltszeitraum, der mit der Einmalzahlung zu bestreiten ist, abzustellen

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihren Beschwerden in allen drei Verfahren dagegen, dass die Rechtspflegerin mit den o. g. Beschlüssen die einmalige Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Prozesskosten - im Verfahren lit. A) 4.264,16 EUR, im Verfahren lit. B) 2.597,37 EUR und im Verfahren lit. C 2.234,88 EUR - angeordnet hat, weil die Klägerin aufgrund des im Verfahren lit. A) am 14.6.2005 zur Regelung beider Unterhaltsverfahren geschlossenen Unterhalts-Abfindungsvergleichs inzwischen bereits eine Unterhaltsabfindung in Höhe von insgesamt 20.000,-- EUR an Teilzahlungen erhalten hat.