OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.04.2003
3 WF 57/03
Normen:
ZPO § 620c ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1251
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 1883/01

Keine sofortige Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Regelung gem. § 620c ZPO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 3 WF 57/03

DRsp Nr. 2003/8024

Keine sofortige Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Regelung gem. § 620c ZPO

»Nach § 620 c ZPO sind Entscheidungen nicht anfechtbar, durch die eine einstweilige Regelung abgelehnt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Ablehnung einer positiven Regelung gleichkommt.«

Normenkette:

ZPO § 620c ;

Entscheidungsgründe:

Die Kindeseltern begehren im Hauptsacheverfahren jeweils die alleinige elterliche Sorge für die ehelichen Kinder X., geboren am sowie Y, geboren am.. Die Kindesmutter hat beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die gesundheitliche/medizinische Sorge für die gemeinsamen Kinder zu übertragen. Sie hat vorgetragen, dass die dringende Gefahr bestehe, dass im Falle eines Unfalls der Kinder keine hinreichende Versorgung der Kinder durch den Kindesvater gewährleistet sei, weil er als Angehöriger der Zeugen Jehovas aus Glaubensgründen u.a. Bluttransfusion ablehne. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.