OLG Naumburg - Beschluss vom 19.04.2005
8 WF 66/05
Normen:
ZPO § 620c ; ZPO § 620d ; ZPO § 621g ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 865
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 657/03

Keine Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum OLG gegen eine Umgangsregelung als einstweilige Anordnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 8 WF 66/05

DRsp Nr. 2005/10668

Keine Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum OLG gegen eine Umgangsregelung als einstweilige Anordnung

»1. Gegen eine Umgangsregelung als einstweilige Anordnung ist ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht nicht statthaft. 2. Eine Begründungspflicht ergibt sich aus § 620d ZPO nur für Anordnungen aufgrund mündlicher Verhandlung, die der sofortigen Beschwerde zugänglich sind.«

Normenkette:

ZPO § 620c ; ZPO § 620d ; ZPO § 621g ;

Entscheidungsgründe:

Im isolierten Umgangsverfahren hat das Amtsgericht Schönebeck den fraglichen Beschluss erlassen, der vorrangig der Sachaufklärung dient. Mit der angefochtenen Ziff. 4 hat es ein beschränktes Umgangsrecht für den Vater eingeräumt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.