OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2006
9 UF 38/06
Normen:
ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1 § 629 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 410
OLGReport-Brandenburg 2007, 99
Vorinstanzen:
AG Lübben, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 455/02

Keine Teilentscheidung zulässig für Folgesachen im Verbund

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 9 UF 38/06

DRsp Nr. 2007/1418

Keine Teilentscheidung zulässig für Folgesachen im Verbund

Ist einem Scheidungsantrag stattzugeben und sind hinsichtlich einer Folgesache im Verbundverfahren noch nicht sämtliche Anträge der Parteien beschieden bzw. einer anderweitigen prozessualen Erledigung zugeführt, darf noch keine Entscheidung durch das Gericht ergehen. Auch ein Teilurteil ist unzulässig, soweit eine Folgesache nicht aus dem Verbund herausgelöst ist.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1 § 629 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbundes noch um Ansprüche zum Zugewinnausgleich.

Die Parteien haben am 3. September 1988 die Ehe geschlossen, aus der eine gemeinsame - noch minderjährige - Tochter hervorgegangen ist. Sie leben seit September 2001 voneinander getrennt. Beide Parteien wollen geschieden werden.