OLG Rostock - Beschluss vom 30.11.2006
10 WF 206/06
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1600b Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1600b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1675
MDR 2007, 839
NJW-RR 2007, 291
OLGReport-Rostock 2007, 228
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 157/06

Keine Vaterschaftsanfechtungsklage vor Geburt des Kindes

OLG Rostock, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 10 WF 206/06

DRsp Nr. 2007/2090

Keine Vaterschaftsanfechtungsklage vor Geburt des Kindes

Eine Vaterschaftsanfechtungsklage kann nicht bereits für das ungeborene Kind durchgeführt werden. Die Anfechtungsfrist beginnt nach § 1600 b Abs. 2 S. 2 BGB nicht vor der Geburt des Kindes.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1600b Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1600b Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin ist werdende Mutter eines Kindes. Sie begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie die Feststellung begehrt, dass ihr Ehemann nicht der Vater des noch ungeborenen Kindes ist (Vaterschaftsanfechtungsklage). Das Familiengericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Kind noch nicht geboren worden sei. Die Klage sei daher unzulässig. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass das Kind noch nicht geboren worden sei, stehe der Erfolgsaussicht der Klage nicht entgegen. Dieses habe auch das OLG Schleswig in einer Entscheidung vom 15.9.1999 festgestellt. Ein Rechtsschutzinteresse für das ungeborene Kind an der Anfechtungsklage bestehe, weil versicherungsrechtliche Probleme hinsichtlich der Kosten für die Geburt beständen.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.