OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2008
13 W 4/08
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ; HausratsVO § 18a ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1444
NJ 2008, 273
NJW 2008, 1603
OLGReport-Brandenburg 2008, 576
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 512/06

Keine Verdrängung von § 745 BGB durch unterhaltsrechtliche Vorschrift des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB nach rechtskräftiger Scheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 13 W 4/08

DRsp Nr. 2008/5398

Keine Verdrängung von § 745 BGB durch unterhaltsrechtliche Vorschrift des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB nach rechtskräftiger Scheidung

Sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten Miteigentümer ihrer früheren Ehewohnung, richtet sich der Vergütungsanspruch bei alleiniger Weiternutzung der Wohnung durch einen Partner nach § 745 BGB. Eine Verdrängung des § 745 BGB durch die speziellere Vorschrift des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB und die Verfahrensvorschriften der HausratsVO gemäß § 18 a HausratsVO findet nur während der Trennungszeit statt. Diese erstreckt sich nicht auf die Zeit nach der Scheidung. Ein sich aus § 745 Abs. 2 BGB ergebender Ausgleichsanspruch beruteilt sich daher unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Situation.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ; HausratsVO § 18a ;

Entscheidungsgründe: