LG Potsdam, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 512/06
Keine Verdrängung von § 745 BGB durch unterhaltsrechtliche Vorschrift des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB nach rechtskräftiger Scheidung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 13 W 4/08
DRsp Nr. 2008/5398
Keine Verdrängung von § 745BGB durch unterhaltsrechtliche Vorschrift des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB nach rechtskräftiger Scheidung
Sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten Miteigentümer ihrer früheren Ehewohnung, richtet sich der Vergütungsanspruch bei alleiniger Weiternutzung der Wohnung durch einen Partner nach § 745BGB. Eine Verdrängung des § 745BGB durch die speziellere Vorschrift des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB und die Verfahrensvorschriften der HausratsVO gemäß § 18 aHausratsVO findet nur während der Trennungszeit statt. Diese erstreckt sich nicht auf die Zeit nach der Scheidung. Ein sich aus § 745 Abs. 2BGB ergebender Ausgleichsanspruch beruteilt sich daher unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Situation.