BVerfG - Beschluss vom 06.04.2011
1 BvR 1765/09
Normen:
EStG § 31 S. 3; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 4; AO § 129; AO § 155 Abs. 4; AO § 172 ff.; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; BKGG § 18; SGB X § 44;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 865
NVwZ-RR 2011, 627
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen III B 36/08
FG Hessen, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2991/06

Keine verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem EStG gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem BKGG; Steuerliche Freistellung des existentiellen Bedarfs für die Kinder aller Steuerpflichtigen auf Grundlage des Grundsatzes der horizontalen Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG; Rechtfertigung der Ungleichbehandlung im Lichte von Art. 3 GG auf der Grundlage einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung

BVerfG, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 1765/09

DRsp Nr. 2011/8198

Keine verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem EStG gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem BKGG; Steuerliche Freistellung des existentiellen Bedarfs für die Kinder aller Steuerpflichtigen auf Grundlage des Grundsatzes der horizontalen Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG; Rechtfertigung der Ungleichbehandlung im Lichte von Art. 3 GG auf der Grundlage einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.

Normenkette:

EStG § 31 S. 3; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 4; AO § 129; AO § 155 Abs. 4; AO § 172 ff.; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; BKGG § 18; SGB X § 44;

Gründe

Die mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz.

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