Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen verfahrensabschließende Gerichtsentscheidungen, sondern gegen Beschlüsse über die Ablehnung der Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens bis zum 1. Juli 1977. Diese Beschlüsse sind mit der Verfassungsbeschwerde nicht anfechtbar, weil ein dringendes schutzwürdiges Interesse, das eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Beschlüsse schon vor dem rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsverfahrens gebietet (BVerfGE 1, 322 [325[), nicht besteht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|