OLG Köln - Beschluss vom 13.04.2006
14 WF 60/06
Normen:
ZPO §§ 114 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1044
NJW 2007, 306
OLGReport-Köln 2006, 506
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 201/05

Keine Versagung der Prozesskostenhilfe bei Einzelkritik an automatisierter Unterhaltsberechnung

OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2006 - Aktenzeichen 14 WF 60/06

DRsp Nr. 2006/21023

Keine Versagung der Prozesskostenhilfe bei Einzelkritik an automatisierter Unterhaltsberechnung

»Die Berechnung des Unterhalts durch eine computergesteuerte Berechnung (z.B. nach Gutdeutsch) ist grundsätzlich schlüssig. Es kann auch dann Prozesskostenhilfe nicht insgesamt versagt werden, wenn das Gericht gegen die schlüssige Darlegung einzelner Punkte (z.B. des Realsplittingvorteils) Bedenken hat. Ob die eingesetzten Beträge zutreffen, ist Sache des erkennenden Gerichts.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff. ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin hat zunächst Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 699 EUR monatlich verlangt und dem eine mehrseitige Unterhaltsberechnung nach Gutdeutsch beigefügt.

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe insgesamt abgewiesen. Zwar seien grundsätzlich keine Einwände gegen die Bezugnahme auf ein computergestütztes Programm zu erheben. Dennoch setze es voraus, dass die Berechnung aus sich heraus verständlich sei. In der Berechnung zum steuerlichen Realsplitting sei jedoch der eingestellte Betrag (8.388 EUR jährlich; Realsplittingvorteil 2505,78 EUR jährlich) nicht erläutert. Außerdem seien die berufsbedingten Aufwendungen nicht erläutert.