I. Die Antragsgegnerin hat zunächst Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 699 EUR monatlich verlangt und dem eine mehrseitige Unterhaltsberechnung nach Gutdeutsch beigefügt.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe insgesamt abgewiesen. Zwar seien grundsätzlich keine Einwände gegen die Bezugnahme auf ein computergestütztes Programm zu erheben. Dennoch setze es voraus, dass die Berechnung aus sich heraus verständlich sei. In der Berechnung zum steuerlichen Realsplitting sei jedoch der eingestellte Betrag (8.388 EUR jährlich; Realsplittingvorteil 2505,78 EUR jährlich) nicht erläutert. Außerdem seien die berufsbedingten Aufwendungen nicht erläutert.
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