I.
Anstelle des Tatbestandes wird verwiesen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Folgesache Unterhalt, § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.
II.
Die Berufung hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Versagung oder Reduzierung des ausgeurteilten nachehelichen Unterhaltes wegen Vorliegen eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 2 BGB, 7 BGB liegen nicht vor.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig seit dem 04. Juli 2006.
Die mit der Berufung vorgetragenen Umstände für eine Verwirkung beziehen sich auf die Zeit der Trennung der Parteien, zu welcher der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt und keinen nachehelichen Unterhalt schuldete.
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