SchlHOLG - Urteil vom 10.11.2006
10 UF 122/06
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2 ; BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FuR 2007, 95
NJW-RR 2007, 292
OLGReport-Schleswig 2007, 19
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 3 F 73/04 - 03.03.2006,

Keine Versagung oder Reduzierung nachehelichen Unterhalts im Berufungsverfahren bei nur pauschaler Berufungsbegründung

SchlHOLG, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 10 UF 122/06

DRsp Nr. 2007/2034

Keine Versagung oder Reduzierung nachehelichen Unterhalts im Berufungsverfahren bei nur pauschaler Berufungsbegründung

»1. Befasst sich eine Berufungsbegründung allein mit der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs und nimmt im Übrigen nur pauschal auf erstinstanzliches Vorbringen Bezug, so liegt hinsichtlich anderer Versagungs- oder Reduzierungsgründe keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor.2. Zur Unterhaltsversagung wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2 ; BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Anstelle des Tatbestandes wird verwiesen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Folgesache Unterhalt, § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.

II.

Die Berufung hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Versagung oder Reduzierung des ausgeurteilten nachehelichen Unterhaltes wegen Vorliegen eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 2 BGB, 7 BGB liegen nicht vor.

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig seit dem 04. Juli 2006.

Die mit der Berufung vorgetragenen Umstände für eine Verwirkung beziehen sich auf die Zeit der Trennung der Parteien, zu welcher der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt und keinen nachehelichen Unterhalt schuldete.