OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.11.2006
16 WF 163/06
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 623 ; ital. Cc Art. 151 ; ital. Cc Art. 156 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 838
NJW-RR 2007, 656
OLGReport-Karlsruhe 2007, 269
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 409/05

Keine Versagung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Trennungsunterhalt im Verbund mit Verfahren auf Trennung nach ital. Recht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 16 WF 163/06

DRsp Nr. 2007/2787

Keine Versagung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Trennungsunterhalt im Verbund mit Verfahren auf Trennung nach ital. Recht

»Einem Ehegatten kann gegenwärtig Prozesskostenhilfe nicht versagt werden für eine Klage auf Verurteilung des anderen zur Zahlung von Unterhalt nach der Trennung (Art. 156 ital. Cc) im Verbund (§ 623 ZPO) mit dem Verfahren auf Trennung (Art. 151 ital. Cc).«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 623 ; ital. Cc Art. 151 ; ital. Cc Art. 156 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller betreibt die Trennung seiner mit der Antragstellerin geschlossenen Ehe nach italienischem Recht. Die Antragsgegnerin beantragt für den Fall des Ausspruchs der Ehetrennung, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Trennungsurteils einen Monatsunterhalt von 1.349 EUR zu bezahlen.

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den Antrag auf Ehetrennung bewilligt, für den Unterhaltsantrag aber mit der Begründung versagt, der Antrag sei mangels Anwendbarkeit des § 623 ZPO unzulässig und verspreche deshalb keine Aussicht auf Erfolg.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.