Die Berufung hat Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin ab Dezember 2003 die von der Klägerin verlangten monatlich 292 Euro Trennungsunterhalt, wobei auf den Rückstand gezahlte 350 Euro anzurechnen sind.
Der Anspruch der Klägerin, der seit Februar 2003 getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten, folgt dem Grunde nach aus § 1361 Abs. 1 BGB. Danach kann, wenn die Ehegatten getrennt leben, ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Die Klägerin ist auch unterhaltsbedürftig. Zwar ist sie vollschichtig als Küchenhilfe erwerbstätig. Jedoch reichen - wie später im einzelnen dargelegt wird - ihre Einkünfte nicht aus, um ihren eheangemessenen Bedarf zu decken.
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