OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2003
1 WF 17/03
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1629 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 298
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, vom 09.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 528/02

Keine Verweigerung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bei ungeklärter Rechtsfrage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 1 WF 17/03

DRsp Nr. 2003/5941

Keine Verweigerung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bei ungeklärter Rechtsfrage

1. Hängt die Aussicht der Rechtsverfolgung von der Beantwortung einer in der Rechtsprechung umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage ab, darf PKH nicht mangels Erfolgsaussicht verweigert werden. 2. Zur unterhaltsrechtlichen Vertretungsbefugnis eines Elternteils, der nur geringfügig überwiegend die Betreuung des Kindes wahrnimmt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1629 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.