AG Idar-Oberstein, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 598/03
Keine Verwertbarkeit eines heimlich eingeholtes DNA-Gutachten im Vatershaftsanfechtungsverfahren wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes
OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 7 UF 457/05
DRsp Nr. 2006/21384
Keine Verwertbarkeit eines heimlich eingeholtes DNA-Gutachten im Vatershaftsanfechtungsverfahren wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes
»1. Ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten ist wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes im Vatershaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar, auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft (wie BGH, NJW 2005, 497).2. Räumt jedoch die Mutter als Reaktion auf dieses Gutachten möglichen Mehrverkehr ein, reicht dies für die schlüssige Darstellung im Sinne des § 1600 bBGB aus. Grundlage der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung ist dann nicht das DNA-Gutachten, sondern die Erklärung der Kindesmutter. Das gilt auch dann, wenn die Klage zunächst nur mit dem DNA-Gutachten begründet wurde und die Mutter - prozessordnungswidrig - als Zeugin oder Partei hierzu gehört wurde.Die Anfechtungsfrist des § 1600 bBGB beginnt nicht zu laufen, wenn der Scheinvater aus ihm zugehenden Informationen falsche Schlüsse zieht und deshalb subjektiv den Verdacht hegt, nicht der Vater zu sein, obwohl die Informationen bei objektiver Betrachtung dazu nicht geeignet sind.«