OLG Koblenz - Urteil vom 23.02.2006
7 UF 457/05
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2 ; BGB § 1599 ; BGB § 1599 Abs. 1 ; BGB § 1600 b ; ZPO § 640d ; Sachgebiete: Familienrecht;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1220
FamRZ 2006, 808
MDR 2006, 1047
NJW 2006, 1742
OLGReport-Koblenz 2006, 689
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 598/03

Keine Verwertbarkeit eines heimlich eingeholtes DNA-Gutachten im Vatershaftsanfechtungsverfahren wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes

OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 7 UF 457/05

DRsp Nr. 2006/21384

Keine Verwertbarkeit eines heimlich eingeholtes DNA-Gutachten im Vatershaftsanfechtungsverfahren wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes

»1. Ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten ist wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes im Vatershaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar, auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft (wie BGH, NJW 2005, 497). 2. Räumt jedoch die Mutter als Reaktion auf dieses Gutachten möglichen Mehrverkehr ein, reicht dies für die schlüssige Darstellung im Sinne des § 1600 b BGB aus. Grundlage der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung ist dann nicht das DNA-Gutachten, sondern die Erklärung der Kindesmutter. Das gilt auch dann, wenn die Klage zunächst nur mit dem DNA-Gutachten begründet wurde und die Mutter - prozessordnungswidrig - als Zeugin oder Partei hierzu gehört wurde. Die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB beginnt nicht zu laufen, wenn der Scheinvater aus ihm zugehenden Informationen falsche Schlüsse zieht und deshalb subjektiv den Verdacht hegt, nicht der Vater zu sein, obwohl die Informationen bei objektiver Betrachtung dazu nicht geeignet sind.«

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2 ; BGB § 1599 ; BGB § 1599 Abs. 1 ; BGB § 1600 b ; ZPO § 640d ; Sachgebiete: Familienrecht;