BayObLG - Beschluß vom 12.03.1997
3Z BR 47/97
Normen:
BGB § 1908d Abs. 3, § 1896 Abs. 2 ; BWG § 13 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 238
FamRZ 1998, 452
NJW 1997, 2962
NJW-RR 1997, 967
Vorinstanzen:
LG Würzburg,
AG Würzburg,

Keine vollständige Betreuung bei Bewältigung von Teilbereichen - Andere Hilfe bei Führung durch Heimpersonal - Unzulässige Totalbetreuung zur Verhinderung von Wahlmanipulationen

BayObLG, Beschluß vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 47/97

DRsp Nr. 1997/3432

Keine vollständige Betreuung bei Bewältigung von Teilbereichen - Andere Hilfe bei Führung durch Heimpersonal - Unzulässige Totalbetreuung zur Verhinderung von Wahlmanipulationen

»1. Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, wenn dieser in der Lage ist, einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen.2. Erfährt der Betroffene die notwendige, nicht mit Freiheitsentziehung verbundene "Führung" durch das Heimpersonal, liegt darin eine "andere Hilfe" im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, die eine Betreuung insoweit erübrigt.3. Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Anordnung einer Totalbetreuung zu begegnen, ohne daß eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 3, § 1896 Abs. 2 ; BWG § 13 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Nachdem die für den Betroffenen angeordnete, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge umfassende Pflegschaft mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zu einer Betreuung geworden war, bestellte das Amtsgericht mit Beschluß vom 14.6.1994 die Betreuungsstelle des Landratsamts Würzburg zur neuen Betreuerin.