LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.10.2004
2 Ta 206/04
Normen:
ZPO § 114 § 117 § 118 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel 4 Ga 16 a/04 vom 17.08.2004,

Keine Vorlage des Mietvertrages bei Bestätigung des Prozesskostenhilfegesuchs durch Sozialhilfebescheid

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 206/04

DRsp Nr. 2005/16003

Keine Vorlage des Mietvertrages bei Bestätigung des Prozesskostenhilfegesuchs durch Sozialhilfebescheid

»Gibt eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, an, sie beziehe laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und erhalte einen Mietzuschuss vom Sozialamt, so ist die Vorlage des Mietvertrages nicht erforderlich, wenn diese Angaben in dem vorgelegten Sozialhilfebescheid bestätigt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 § 118 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.