OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2013
2 WF 95/13
Normen:
§§ 12 FamGKG, 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB;
Fundstellen:
FamFR 2013, 425
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 133/13

Keine Vorschussanforderung für Sachverständigengutachten

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2013 - Aktenzeichen 2 WF 95/13

DRsp Nr. 2013/18878

Keine Vorschussanforderung für Sachverständigengutachten

In einem familiengerichtlichen Verfahren betreffend die Genehmigung eines notariellen Kaufvertrages nach § 1643 BGB i. V. m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB darf die Einholung eines vom Familiengericht als notwendig erachteten Sachverständigengutachtens nicht von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Tenor

Auf die als Beschwerde auszulegende Erinnerung der Antragstellerin vom 29.04.2013 wird die mit Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 19.04.2013 angeordnete Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 12 FamGKG, 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die familiengerichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrages.