LAG Berlin - Urteil vom 15.12.2004
17 Sa 1729/04
Normen:
BErzGG § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 896
NZA-RR 2005, 474
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 15412/03

Keine Vorverlagerung des Kündigungsschutzes bei Antrag auf Verlängerung bereits festgelegter Elternzeit

LAG Berlin, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 17 Sa 1729/04

DRsp Nr. 2005/4531

Keine Vorverlagerung des Kündigungsschutzes bei Antrag auf Verlängerung bereits festgelegter Elternzeit

»Ein Antrag auf Verlängerung der bereits festgelegten Elternzeit führt nicht zu einer Vorverlagerung des Kündigungsschutzes nach § 18 Abs. 1 BErzGG

Normenkette:

BErzGG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 21. Mai 2003. Zwischen ihnen ist vor allem umstritten, ob dem Kläger der besondere Kündigungsschutz des § 18 BErzGG zusteht und ob auf ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit dem 15. Januar 1999 als Leiter ihrer Geschäftsstelle gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.850,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 27,75 Stunden.

Der Kläger wurde am 18. Februar 2001 Vater einer Tochter. Er verlangte für die Zeit vom 03. September 2001 bis 02. August 2002 Elternzeit und beantragte, 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu verschieben.