I.
Die Beteiligten haben beide die Scheidung ihrer Ehe beantragt.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat das Familiengericht der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 6. September 2005 für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und die Anordnung einer Einmalzahlung nach Verwertung einer im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehenden Eigentumswohnung vorbehalten.
In der Folgezeit erzielten die Beteiligten außerhalb des Verbundverfahrens eine Einigung über den Ausgleich des Zugewinns. Im Rahmen der dabei geführten Verhandlungen legte die Antragsgegnerin eine eidesstattlichen Erklärung ihrer Eltern vom 6. Juli 2005 vor, mit der diese bestätigten, ihrer Tochter einen Betrag von 30.000 DM geschenkt zu haben.
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