OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.11.2006
2 UF 135/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 § 233 § 234 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 438
OLGReport-Zweibrücken 2007, 558
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 281/05

Keine Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfrist nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen bewusst herbeigeführter Bedürftigkeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 2 UF 135/06

DRsp Nr. 2007/10619

Keine Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfrist nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen bewusst herbeigeführter Bedürftigkeit

»Eine Partei, die ihre Bedürftigkeit zu Lasten der Staatskasse bewusst herbeizuführen versucht, kann vernünftigerweise nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen. Ihr kann deshalb keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist bewilligt werden, wenn sie fristgerecht Prozesskostenhilfe beantragt hat und ihr Antrag nach Fristablauf abgelehnt wird.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 § 233 § 234 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten haben beide die Scheidung ihrer Ehe beantragt.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat das Familiengericht der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 6. September 2005 für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und die Anordnung einer Einmalzahlung nach Verwertung einer im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehenden Eigentumswohnung vorbehalten.

In der Folgezeit erzielten die Beteiligten außerhalb des Verbundverfahrens eine Einigung über den Ausgleich des Zugewinns. Im Rahmen der dabei geführten Verhandlungen legte die Antragsgegnerin eine eidesstattlichen Erklärung ihrer Eltern vom 6. Juli 2005 vor, mit der diese bestätigten, ihrer Tochter einen Betrag von 30.000 DM geschenkt zu haben.