SchlHOLG - Beschluss vom 20.06.2007
2 W 135/07
Normen:
FGG § 56g Abs. 5 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 102/07
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 101/07
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII Sch 5991

Keine Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bei falscher Rechtsmittelbelehrung

SchlHOLG, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 2 W 135/07

DRsp Nr. 2007/18651

Keine Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bei falscher Rechtsmittelbelehrung

»Die sofortig weitere Beschwerde nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG ist auch dann unzulässig, wenn sich das Landgericht zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht ersetzen.«

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die ehemaligen Betreuer der Betroffenen, die Beteiligten zu 3. und 4. sind die gegenwärtigen Betreuer.

Mit zwei Beschlüssen vom 12.03.2007 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. und 2. auf deren Antrag die Betreuervergütungen für ihre Tätigkeiten festgesetzt, für den Beteiligten zu 1. für einen Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 03.07.2006 insgesamt 2.450,80 EUR, für die Beteiligte zu 2. für einen Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 einen Betrag in Höhe von insgesamt 984,27 EUR.

Gegen diese Beschlüsse hat die Betroffene jeweils sofortige Beschwerde eingelegt.