I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 24. Januar dieses Jahres (Bl. 27 - 30 d. A.) ist die Ehe der Parteien geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden, da die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG nicht gegeben seien.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (Bl. 52 - 53 UA-VA), der moniert, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, wenn richtigerweise der Jahreswert der mitgeteilten monatlichen Versorgungsanrechte der Parteien aus der kommunalen Zusatzversorgung bei der Berechnung der beiderseitigen Anrechte in Ansatz gebracht werde.
II.
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