OLG Naumburg - Beschluss vom 25.06.2007
4 UF 109/07
Normen:
VAÜG § 1 ; VAÜG § 2 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b ;
Fundstellen:
NJ 2007, 561
OLGReport-Naumburg 2008, 11
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1031/06

Keine Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht, wenn gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs ein Rechtsmittel eingelegt wird

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 4 UF 109/07

DRsp Nr. 2007/18593

Keine Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht, wenn gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs ein Rechtsmittel eingelegt wird

»Hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt und wird hiergegen Rechtsmittel eingelegt, ist das Verfahren nicht an das Familiengericht zurück zu verweisen. Vielmehr ist der Senat zu einer Sachentscheidung berufen (a.A. die anderen FamS des OLG Naumburg).«

Normenkette:

VAÜG § 1 ; VAÜG § 2 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 24. Januar dieses Jahres (Bl. 27 - 30 d. A.) ist die Ehe der Parteien geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden, da die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG nicht gegeben seien.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (Bl. 52 - 53 UA-VA), der moniert, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, wenn richtigerweise der Jahreswert der mitgeteilten monatlichen Versorgungsanrechte der Parteien aus der kommunalen Zusatzversorgung bei der Berechnung der beiderseitigen Anrechte in Ansatz gebracht werde.

II.