OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2006
9 AR 7/06
Normen:
BGB § 1365 ; ZPO § 621 Abs. 1 Ziff. 8 ; GVG § 23b Abs. 1 Ziff. 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 293
OLGReport-Brandenburg 2007, 277
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 205/06
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 133/06

Keine Zuständigkeit des Familiengerichtes bei Verfügungen eines Ehegatten über Vermögenswerte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 9 AR 7/06

DRsp Nr. 2007/1407

Keine Zuständigkeit des Familiengerichtes bei Verfügungen eines Ehegatten über Vermögenswerte

Der Streit über Schadensersatzansprüche wegen Verfügungen eines Ehegatten über Vermögenswerte des anderen hat rein zivilrechtlichen Charakter und stellt damit keine Familiensache dar. Das gilt auch, wenn diese Forderung möglicherweise zum Endvermögen der Ehegatten im Zugewinnausgleich gehören würde.

Normenkette:

BGB § 1365 ; ZPO § 621 Abs. 1 Ziff. 8 ; GVG § 23b Abs. 1 Ziff. 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin. Diese behauptet, der Beklagte habe unberechtigt über das eheliche Vermögen im Ganzen verfügt. Insoweit stehen der Klägerin ihrer Auffassung nach Ansprüche gem. §§ 823, 1363 ff. BGB auf Erstattung des hälftigen Verfügungsbetrages zu.

Das Landgericht Cottbus hat sich mit Beschluss vom 1. August 2006 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO an das nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus verwiesen. Mit Beschluss vom 22. August 2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung, es handele sich nicht um eine Familiensache, abgelehnt und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO vorgelegt.

II.

1.