BGH - Urteil vom 25.02.1999
IX ZR 30/98
Normen:
BGB § 852 Abs. 1 ; BNotO § 19 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 27
BGHR BNotO 19 Abs. 1 S. 2 Verjährung 5
MDR 1999, 963
NJW 1999, 2041
VersR 1999, 981
WM 1999, 974
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

BGH, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen IX ZR 30/98

DRsp Nr. 1999/3974

Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

»Solange rechtlich ungeklärt ist, ob der Notar aufgrund des Sachverhalts, den der Geschädigte kennt, unmittelbar oder nur subsidiär haftet, und der Geschädigte im letzteren Falle den Ausschluß einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht darzulegen vermag, fehlt ihm in der Regel die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 ; BNotO § 19 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Anwaltsnotar wegen dessen Mitwirkung an einem fehlgeschlagenen Kapitalanlagegeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger schloß am 30. April 1993 mit der E.O.F. C. (fortan: EOFC) einen Treuhandvertrag, in dem es unter anderem heißt:

"Der Treugeber" (Kläger) "überträgt dem Treuhänder" (EOFC) "die Aufgabe, sein Kapital in Höhe von 100.000 DM ... für zunächst ein Jahr garantiert verlustsicher anzulegen. Eine Rendite von 10 % per anno ist zu erbringen.

Der Treuhänder verpflichtet sich, das Kapital gemäß dem vorgenannten Treuhandauftrag verlustsicher zu plazieren. Zusätzlich wird durch einen deutschen Rechtsanwalt und Notar eine Erklärung zu den hinterlegten Sicherheiten abgegeben, die ebenfalls die 10 %ige Renditeleistung beinhaltet.