OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.2003
7 U 139/00
Normen:
VVG § 1 ; AKB § 12 Nr. 1 ; AKB § 13 ; AKB § 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 434
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/25 O 179/99 - 04.08.2000,

Kfz-Diebstahlversicherung: Anforderungen an den erleichterten Beweis des Diebstahlsgeschehens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 7 U 139/00

DRsp Nr. 2003/12298

Kfz-Diebstahlversicherung: Anforderungen an den erleichterten Beweis des Diebstahlsgeschehens

»Bei einem gebraucht erworbenen PKW kann u. a. aus dem Fehlen von Originalschlüsseln nicht geschlossen werden, dass ein der Versicherung gemeldeter Diebstahl nur vorgetäuscht sei.«

Normenkette:

VVG § 1 ; AKB § 12 Nr. 1 ; AKB § 13 ; AKB § 13 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen, die unselbständige Anschlussberufung des Klägers nur geringen Erfolg.

Dem Kläger steht aus der bestehenden Teilkaskoversicherung der geltend gemachte Anspruch auf Diebstahlsentschädigung gemäß §§ 1 VVG, 12 Nr. 1, 13 AKB zu. Er hat den in der Diebstahlsversicherung erleichterten Beweis des Diebstahlsgeschehens geführt. Die vom Landgericht angehörten Zeugen V. und M. Sr., J. S., D. G. und Ge. Ke. Dg. haben übereinstimmend und glaubhaft bestätigt, dass der Zeuge V. Sr., der Bruder des Klägers, das Fahrzeug in der Nacht zum 4. August 1997 vor dem Feriendomizil am B... in U... abgestellt und es am Morgen desselben Tages dort nicht mehr vorgefunden hat, was mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Diebstahl schließen lässt.