»... Die Frage, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegenstand, das zur Nichtigkeit der Ehe führte, ist gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB für jede der Parteien nach den Gesetzen ihres Heimatstaates zu beurteilen. Dabei ist regelmäßig auf die Staatsangehörigkeit jedes der Verlobten z. Z. der Eheschließung abzustellen. Da die Kl. z. Z. der Eheschließung deutsche Staatsangehörige war, beurteilte sich die Frage, ob für sie ein zur Nichtigkeit der Ehe führendes Ehehindernis vorlag, zunächst nach deutschem Recht.
Nach § 20 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten z. Z. der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. Dies war hinsichtlich der Person des Bekl. der Fall. ... [Im Streitfall ist allerdings] eine Heilung der Ehe durch nachträglichen Statutenwechsel seitens der Kl. eingetreten.
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