KG vom 27.01.1986
16 WF 6393/85
Normen:
EGBGB Art. 13 Abs.1 S.1 a.F.; EheG § 20 ;
Fundstellen:
DRsp I(180)138a
IPRax 1987, 33
OLGZ 1987, 433

KG - 27.01.1986 (16 WF 6393/85) - DRsp Nr. 1992/7392

KG, vom 27.01.1986 - Aktenzeichen 16 WF 6393/85

DRsp Nr. 1992/7392

a. Mögliche Heilung einer zwar im Ausland wirksam geschlossenen, jedoch im Inland (hier: wegen Verstoßes gegen § 20 EheG) nichtigen Ehe zwischen einem ausländischen und einem deutschen Partner durch späteren Wechsel der Staatsangehörigkeit des deutschen Partners.

Normenkette:

EGBGB Art. 13 Abs.1 S.1 a.F.; EheG § 20 ;

»... Die Frage, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegenstand, das zur Nichtigkeit der Ehe führte, ist gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB für jede der Parteien nach den Gesetzen ihres Heimatstaates zu beurteilen. Dabei ist regelmäßig auf die Staatsangehörigkeit jedes der Verlobten z. Z. der Eheschließung abzustellen. Da die Kl. z. Z. der Eheschließung deutsche Staatsangehörige war, beurteilte sich die Frage, ob für sie ein zur Nichtigkeit der Ehe führendes Ehehindernis vorlag, zunächst nach deutschem Recht.

Nach § 20 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten z. Z. der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. Dies war hinsichtlich der Person des Bekl. der Fall. ... [Im Streitfall ist allerdings] eine Heilung der Ehe durch nachträglichen Statutenwechsel seitens der Kl. eingetreten.