KG - Beschluss vom 04.08.1999 (3 WF 6284/99) - DRsp Nr. 2000/4030
KG, Beschluss vom 04.08.1999 - Aktenzeichen 3 WF 6284/99
DRsp Nr. 2000/4030
Da sich der Begriff der unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2BGB nicht auf das weitere eheliche Zusammenleben, sondern auf das Eheband, also das "weiter-miteinander -verheiratet-sein" bezieht, reicht die Erklärung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, seiner Unterhaltspflicht künftig nicht nachkommen zu wollen und künftig in seinem Heimatland leben zu wollen, nicht aus, um eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zu rechtfertigen, da auch bei einem derartigen Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei objektiver Beurteilung eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgeschlossen erscheint.