KG - Beschluss vom 04.08.1999
3 WF 6284/99
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 288
NJWE-FER 2000, 75

KG - Beschluss vom 04.08.1999 (3 WF 6284/99) - DRsp Nr. 2000/4030

KG, Beschluss vom 04.08.1999 - Aktenzeichen 3 WF 6284/99

DRsp Nr. 2000/4030

Da sich der Begriff der unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB nicht auf das weitere eheliche Zusammenleben, sondern auf das Eheband, also das "weiter-miteinander -verheiratet-sein" bezieht, reicht die Erklärung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, seiner Unterhaltspflicht künftig nicht nachkommen zu wollen und künftig in seinem Heimatland leben zu wollen, nicht aus, um eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zu rechtfertigen, da auch bei einem derartigen Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei objektiver Beurteilung eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgeschlossen erscheint.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 288
NJWE-FER 2000, 75