KG - Beschluss vom 08.11.1999 (16 UF 4579/99) - DRsp Nr. 2000/4024
KG, Beschluss vom 08.11.1999 - Aktenzeichen 16 UF 4579/99
DRsp Nr. 2000/4024
Mit der Neuregelung des Kindschaftsrechts hat der Gesetzgeber die gemeinsame elterliche Sorge als Leitbild für die Zeit nach der Trennung der Eltern vorgesehen (vergleiche bereits KG, Beschluss vom 18.10.1999 - 16 UF 4606/99, a.A. KG - 17. ZS - FamS -, Beschluss vom 21.9.1999 - 17 UF 4806/99).Die Aufrechterhaltung einer gemeinsamen elterlichen Sorge setzt jedoch voraus, dass die Eltern im konkreten Einzelfall zur Kommunikation hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge in der Lage sind, was eine objektive und subjektive Kooperationsbereitschaft voraussetzt.
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