KG - Beschluss vom 09.09.1999
12 W 6245/99
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ; HausratsVO § 11 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 304

KG - Beschluss vom 09.09.1999 (12 W 6245/99) - DRsp Nr. 2000/4029

KG, Beschluss vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 12 W 6245/99

DRsp Nr. 2000/4029

Ist ein Ehegatte zwar aus der Ehewohnung ausgezogen, streiten die Ehegatten jedoch weiterhin darüber, welcher von ihnen zur Nutzung der Ehewohnung berechtigt ist, so ist für die Entscheidung über den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht das Prozessgericht, sondern der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also der Richter des Familiengerichts zuständig. Dabei ist es unerheblich, ob der Entschädigungsanspruch für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit geltend gemacht wird.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ; HausratsVO § 11 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ;

Hinweise:

Siehe auch LG Waldshut-Tiengen, Beschluss - 2 O 227/98 - vom 29.01.1999, NJW-RR 1999, 1524

Fundstellen
FamRZ 2000, 304