KG - Beschluss vom 15.03.1999
18 WF 740/99
Normen:
BGB § 1603, § 1607 Abs. 3, Abs. 4, § 1615b, § 1615f, 1615g ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 441

KG - Beschluss vom 15.03.1999 (18 WF 740/99) - DRsp Nr. 2000/4035

KG, Beschluss vom 15.03.1999 - Aktenzeichen 18 WF 740/99

DRsp Nr. 2000/4035

»1. Zum Ersatzanspruch des "Scheinvaters" nach § 1607 Abs. 3 BGB. 2. Die Schutzklausel des § 1607 Abs. 4 BGB zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten ist jedenfalls dann bereits im Erkenntnisverfahren anzuwenden, wenn die Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten deutlich zu Tage tritt. 3. Die Schutzklausel des § 1607 Abs. 4 BGB ist auch gegenüber dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des "Scheinvaters" auf Ersatz von Kosten des Vaterschaftsanfechtungsprozesses anzuwenden. 4. Die Schutzklausesl des § 1607 Abs. 4 BGB besteht auch gegenüber einem etwaigen Bereicherungsanspruch.«

Normenkette:

BGB § 1603, § 1607 Abs. 3, Abs. 4, § 1615b, § 1615f, 1615g ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 441