KG - Beschluss vom 15.03.1999 (18 WF 740/99) - DRsp Nr. 2000/4035
KG, Beschluss vom 15.03.1999 - Aktenzeichen 18 WF 740/99
DRsp Nr. 2000/4035
»1. Zum Ersatzanspruch des "Scheinvaters" nach § 1607 Abs. 3BGB. 2. Die Schutzklausel des § 1607 Abs. 4BGB zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten ist jedenfalls dann bereits im Erkenntnisverfahren anzuwenden, wenn die Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten deutlich zu Tage tritt. 3. Die Schutzklausel des § 1607 Abs. 4BGB ist auch gegenüber dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des "Scheinvaters" auf Ersatz von Kosten des Vaterschaftsanfechtungsprozesses anzuwenden. 4. Die Schutzklausesl des § 1607 Abs. 4BGB besteht auch gegenüber einem etwaigen Bereicherungsanspruch.«