KG - Beschluß vom 17.08.1976 (1 AR 38/76) - DRsp Nr. 1996/16550
KG, Beschluß vom 17.08.1976 - Aktenzeichen 1 AR 38/76
DRsp Nr. 1996/16550
Den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der deutschen Vormundschaftsgerichte ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, (vgl. § 37 Absatz 2, §§ 38, 39 Absatz 2, §§ 40, 41, 44) daß, wenn es an einer sonstigen Zuständigkeitsnorm fehlt, hilfsweise das Vormunschaftsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.Wenn sich im Inland ein bestehendes Fürsorgebedürfnis nicht lokalisieren ließe, müßte in analoger Anwendung des § 36 Absatz 2 ff auf die Auffangszuständigkeit des Amtsgerichtes Schöneberg zurückgegriffen werden.Eine fehlende Regelung der örtlichen Zuständigkeit bei ausschließlicher internationaler Zuständigkeit deutscher Vormundschaftsgerichte führt grundsätzlich zur Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Bezirk das Fürsorgebedürfnis hervorgetreten ist.
Normenkette:
§ ;
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