KG - Beschluss vom 21.09.1999
17 UF 4806/99
Normen:
BGB § 1671, § 1687 ;
Fundstellen:
DAVorm 2000, 261
FamRZ 2000, 502
FuR 2000, 269
MDR 2000, 162

KG - Beschluss vom 21.09.1999 (17 UF 4806/99) - DRsp Nr. 2000/4028

KG, Beschluss vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 17 UF 4806/99

DRsp Nr. 2000/4028

»Auch die mit dem Kindschaftsrechtreformgesetz beabsichtigte Förderung gemeinsamer Elternverantwortung nach der Trennung enthält keinen Vorrang für ein bestimmtes Regelungsmodell zur elterlichen Sorge, sondern erfordert die Feststellung, dass die Eltern zur Kooperation in der Lage sind oder zumindest bei Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge - auch in Teilbereichen - zu ihr finden. Ist eine Regelung für Teilbereiche nötig, so bedarf es besonderer Prüfung, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen nicht weiteren das Kind belastenden Streit erwarten lässt. Falls Umfang oder Durchführung des persönlichen Umgangs streitbelastet sind, ist die Aufrechterhaltung eines Teilbereichs der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Regel kein geeignetes Mittel zu einem befriedigenden Umgang beizutragen.«

Normenkette:

BGB § 1671, § 1687 ;

Hinweise: