KG - Beschluss vom 22.04.1999
19 WF 7574/98
Normen:
KostO § 2, § 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2; GKG § 58 Abs. 2 S. 2; KostVfg § 8;
Fundstellen:
NJWE-FER 1999, 330

KG - Beschluss vom 22.04.1999 (19 WF 7574/98) - DRsp Nr. 2000/4034

KG, Beschluss vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 19 WF 7574/98

DRsp Nr. 2000/4034

Die Kostenentscheidung nach § 94 Abs. 3 KostO bezieht sich nur auf die gerichtlichen Gebühren und nicht auf die gerichtlichen Auslagen, sodass Kosten, die durch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten angefallen sind, von der Kostenentscheidung nicht erfasst sind. Diese gerichtlichen Auslagen sind vielmehr gemäß § 2 Nr. 2 KostO von demjenigen zu tragen, dessen Interesse wahrgenommen wird, hierzu zählt in einem Verfahren nach § 1671 BGB (in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung) nicht nur das Kind, sondern auch dessen Eltern. Eine entsprechende Anwendung von § 58 Abs. 2 S. 2 GKG im Bereich der Kostenordnung kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

KostO § 2, § 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2; GKG § 58 Abs. 2 S. 2; KostVfg § 8;
Fundstellen
NJWE-FER 1999, 330