KG - Beschluß vom 23.06.1981
1 AR 35/81
Normen:
FGG § 43b;
Fundstellen:
DRsp IV(470)201d-e
FamRZ 1981, 1111

KG - Beschluß vom 23.06.1981 (1 AR 35/81) - DRsp Nr. 1996/16536

KG, Beschluß vom 23.06.1981 - Aktenzeichen 1 AR 35/81

DRsp Nr. 1996/16536

Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für Adoptionsangelegenheiten nach § 43 b Abs. 1 FGG ist anzuknüpfen an den Wohnsitz der annehmenden im Zeitpunkt der Einreichung der (notariell beurkundeten) Einwilligungserklärung der Kindeseltern bei Gericht auch im Falle von Pflegeeltern ohne feste Adoptionsabsicht, sofern sich die Erklärung auf diese Pflegeeltern bezieht. Die Pflegeeltern sind hier als "Annehmende" im Sinne von § 43 b Abs. 1 FGG zu betrachten, auch wenn sie noch keinen Antrag auf Ausspruch der Annahme gemäß § 1752 BGB gestellt haben. Angesichts der Zulässigkeit der Inkognito - Adoption ist es aber nicht erforderlich, daß der Annahmeantrag vor den Einwilligungserklärungen dem zuständigen Vormundschaftsgericht vorliegt. Auch auf dem derzeitigen Adoptionswillen der Pflegeeltern kann es nicht ankommen.

Normenkette:

FGG § 43b;
Fundstellen
DRsp IV(470)201d-e
FamRZ 1981, 1111