KG - Beschluß vom 25.03.1996
19 UF 5542/93
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1, Abs. 3, § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1552
NJW-RR 1997, 324
NJWE-FER 1997, 100

KG - Beschluß vom 25.03.1996 (19 UF 5542/93) - DRsp Nr. 1997/1399

KG, Beschluß vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 19 UF 5542/93

DRsp Nr. 1997/1399

Entrichtet ein Ehepartner während der Ehezeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten nach, die vor der Eheschließung liegen, so sind die hieraus resultierenden Anwartschaften nach dem sog. "In-Prinzip" in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute vor Inkrafttreten des 1. EheRG am 01.07.1977 die Ehe geschlossen und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben. Ein Ausschluß oder eine Absetzung des Versorgungsausgleichs nach § Nr. 1 kommt in einem derartigen Fall auch dann nicht in Betracht, wenn der Ehemann die Beiträge aus dem Vermögen nachentrichtet, das er schon zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß. Ebensowenig reicht für einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in einem derartigen Fall aus, daß von der gesamten Versicherungszeit von 531 Monaten nur 199 Monate auf die Ehezeit entfallen.