KG - Beschluß vom 26.11.1991 (1 W 5804/88) - DRsp Nr. 1996/16493
KG, Beschluß vom 26.11.1991 - Aktenzeichen 1 W 5804/88
DRsp Nr. 1996/16493
Über die Frage, ob für ein - deutsches - nichteheliches Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt vom Inland in einen anderen Staat verlegt hat, dessen nunmehr für die Rechtsbeziehungen zwischen dem nichtehelichen Kind und seinen Eltern maßgebendes Recht eine kraft Gesetzes bestehende Pflegschaft entsprechend der deutschen Amtspflegschaft nicht kennt, nach Erlöschen der Amtspflegschaft ein Pfleger für einzelne Angelegenheiten von einem deutschen Vormundschaftsgericht bestellt werden kann, ist in einem besonderen vormundschaftsgerichtlichen Verfahren zu befinden; das gilt auch für die Frage, ob der Mutter ein Beistand bestellt werden kann.