KG - Beschluss vom 27.09.1999
3 WF 7892/99
Normen:
BGB § 1603 ; EGBGB Art. 3 Abs. 2 S. 1; GVÜ Art. 2 Abs. 1; HaagUntPflÜbk Art. 4; ZPO § 23a;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 902

KG - Beschluss vom 27.09.1999 (3 WF 7892/99) - DRsp Nr. 2000/4026

KG, Beschluss vom 27.09.1999 - Aktenzeichen 3 WF 7892/99

DRsp Nr. 2000/4026

Macht ein Kind, das in Deutschland lebt, gegen ein Elternteil, der im Ausland lebt, Unterhaltsansprüche geltend, so sind die deutschen Gerichte international zuständig, unabhängig davon, ob dieser Elternteil in einem Vertragsstaat oder in einem Nichtvertragsstaat des GVÜ lebt. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist auf seinen Unterhaltsanspruch deutsches Recht anzuwenden. Auch nach der durch das Kindesunterhaltsgesetz mit Wirkung ab dem 01.07.1998 geschaffenen Rechtslage besteht eine Vermutung dahingehend, dass der Unterhaltsschuldner in Höhe des Regelbetrages leistungsfähig ist.

Normenkette:

BGB § 1603 ; EGBGB Art. 3 Abs. 2 S. 1; GVÜ Art. 2 Abs. 1; HaagUntPflÜbk Art. 4; ZPO § 23a;
Fundstellen
DAVorm 1999, 902