KG - Beschluss vom 28.05.1999
17 WF 4218/99
Normen:
BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 49

KG - Beschluss vom 28.05.1999 (17 WF 4218/99) - DRsp Nr. 2000/4032

KG, Beschluss vom 28.05.1999 - Aktenzeichen 17 WF 4218/99

DRsp Nr. 2000/4032

Nach dem In-Kraft-Treten des KindRG zum 01.07.1998 kann auch das Umgangsrecht des nicht ehelichen Vaters nur dann eingeschränkt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB), wobei ein Ausschluss auf längere Zeit nur dann erfolgen kann wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Liegen keine derartigen Gründe vor, kann im Wege der vorläufigen Anordnung das Umgangsrecht des nicht ehelichen Vaters mit seinem Kind geregelt werden, um einer weiteren Entfremdung des Kindes von seinem Vater vorzubeugen.

Normenkette:

BGB § 1684 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 49