KG - Beschluss vom 29.01.1999
17 U 106/99
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1502
NJW-RR 1999, 1093

KG - Beschluss vom 29.01.1999 (17 U 106/99) - DRsp Nr. 1999/11348

KG, Beschluss vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 17 U 106/99

DRsp Nr. 1999/11348

Selbst wenn das von den Ehegatten gemeinsam finanzierte Fahrzeug während des Zusammenlebens der Eheleute als Familienfahrzeug genutzt wurde, hat der Ehegatte, der das Fahrzeug nach der Trennung der Eheleute allein weiter nutzt und später veräußert, die nach der Trennung anfallenden Raten auf das Darlehen im Innenverhältnis der Eheleute allein zu tragen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1502
NJW-RR 1999, 1093