KG - Beschluss vom 29.01.1999 (17 U 106/99) - DRsp Nr. 1999/11348
KG, Beschluss vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 17 U 106/99
DRsp Nr. 1999/11348
Selbst wenn das von den Ehegatten gemeinsam finanzierte Fahrzeug während des Zusammenlebens der Eheleute als Familienfahrzeug genutzt wurde, hat der Ehegatte, der das Fahrzeug nach der Trennung der Eheleute allein weiter nutzt und später veräußert, die nach der Trennung anfallenden Raten auf das Darlehen im Innenverhältnis der Eheleute allein zu tragen.