KG - Urteil vom 02.02.1994
3 U 3229/93
Normen:
BGB § 1600a, § 1600h Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6, § 206 ; EGBGB Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 986
NJW-RR 1995, 70

KG - Urteil vom 02.02.1994 (3 U 3229/93) - DRsp Nr. 1994/7665

KG, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 3 U 3229/93

DRsp Nr. 1994/7665

»1. Hat ein von einer Philippinin nichtehelich geborenes Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und anerkennt hier ein Deutscher, der Vater des Kindes zu sein, so ist nach Art. 20 I EGBGB für die Beurteilung der Vaterschaftsanerkennung und ihrer Anfechtung deutsches und philippinisches Sachrecht berufen. Ist nach deutschem Sachrecht die Vaterschaftsanerkennung wirksam und ihre Anfechtung unwirksam, so ist die deutsche Rechtsordnung maßgebend, weil dem Kind die durch die Vaterschaftsanerkennung gegen den Anerkennenden erworbenen Rechte erhalten bleiben. 2. Anerkennt der Mann bewußt wahrheitswidrig die Vaterschaft zu einem von ihm nicht gezeugten Kind, so beginnt für den Mann die Anfechtungsfrist des § 1600h I BGB von einem Jahr nach § 1600h V BGB mit dem Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung.