KG - Urteil vom 02.02.1994 (3 U 3229/93) - DRsp Nr. 1994/7665
KG, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 3 U 3229/93
DRsp Nr. 1994/7665
»1. Hat ein von einer Philippinin nichtehelich geborenes Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und anerkennt hier ein Deutscher, der Vater des Kindes zu sein, so ist nach Art. 20 I EGBGB für die Beurteilung der Vaterschaftsanerkennung und ihrer Anfechtung deutsches und philippinisches Sachrecht berufen. Ist nach deutschem Sachrecht die Vaterschaftsanerkennung wirksam und ihre Anfechtung unwirksam, so ist die deutsche Rechtsordnung maßgebend, weil dem Kind die durch die Vaterschaftsanerkennung gegen den Anerkennenden erworbenen Rechte erhalten bleiben.2. Anerkennt der Mann bewußt wahrheitswidrig die Vaterschaft zu einem von ihm nicht gezeugten Kind, so beginnt für den Mann die Anfechtungsfrist des § 1600h I BGB von einem Jahr nach § 1600h V BGB mit dem Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.