Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seinem am 27.01.1990 geborenen Sohn XXX bewilligte Hilfe für junge Volljährige (Kostenübernahme für ein Betreutes Jugendwohnen in der Zeit von Juni 2009 bis März 2010).
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