VG Stuttgart - Urteil vom 13.04.2012
7 K 3041/10
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1601; BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1679

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Kostenbeitrag; Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch; Unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung

VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 7 K 3041/10

DRsp Nr. 2012/10486

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Kostenbeitrag; Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch; Unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung

Aus § 10 Abs. 2 S. 1 SGB VIII folgt nicht, dass ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII nur erhoben werden darf, wenn der Kostenbeitragspflichtige auch nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1601; BGB § 1610;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seinem am 27.01.1990 geborenen Sohn XXX bewilligte Hilfe für junge Volljährige (Kostenübernahme für ein Betreutes Jugendwohnen in der Zeit von Juni 2009 bis März 2010).