I.
Die berufstätige Klägerin, die zusammen mit ihrer Mutter und ihrer im November 1988 geborenen Tochter in einem Haushalt lebte, beantragte im Januar 1993 die Übernahme der Kosten für die Tagespflege ihres Kindes, die von ihrer Mutter durchgeführt wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 3. Mai 1993, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1993, mit der Begründung ab, Kosten für die Tagespflege seien nach § 23 SGB VIII nicht zu übernehmen, weil die betreuende Großmutter mit der von ihr betreuten Enkeltochter verwandt sei und durch die Tagespflege nur ihre Unterhaltspflicht erfülle.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|