OLG Bamberg - Urteil vom 20.10.1999
2 WF 177/99
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Forum Familien- und Erbrecht 2000, 142
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 04.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 788/99

Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf - anteilige Haftung der Eltern

OLG Bamberg, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 2 WF 177/99

DRsp Nr. 2001/3609

Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf - anteilige Haftung der Eltern

1. Der Kindergartenbeitrag ist grundsätzlich dem angemessenen Unterhalt des § 1610 BGB zuzurechnen und stellt daher einen Mehrbedarf dar. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der gezahlte Unterhalt (hier: nach Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle) das Existenzminimum (von derzeit 461 DM) nicht erreicht. 3. Eltern haften für den Kindergartenbeitrag entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse anteilig.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin für ihre Klage auf den unstreitig geschuldeten Unterhalt entsprechend der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle Prozesskostenhilfe gewährt werden durfte, weil wegen des Verbots der Schlechterstellung die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht mehr entzogen werden kann.