Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin für ihre Klage auf den unstreitig geschuldeten Unterhalt entsprechend der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle Prozesskostenhilfe gewährt werden durfte, weil wegen des Verbots der Schlechterstellung die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht mehr entzogen werden kann.
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