FG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.1999
XIII 429/98 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ;

Kindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen XIII 429/98 Ki

DRsp Nr. 2000/7753

Kindergeld

Wird einem Auszubildenden bereits am zweiten Tag eines Monats sein Prüfungsergebnis bekannt gegeben und er anschließend von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen, so ist dieser Monat bei der Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nicht zu erfassen. Denn das Arbeitsentgelt für diesen Monat wird nicht als Auszubildender sondern als Arbeitnehmer bezogen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 Anspruch auf Kindergeld hatte durch Berücksichtigung seines Sohnes U. wegen Ausbildung für einen Beruf.