BFH - Urteil vom 27.10.2004
VIII R 65/04
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 538
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2596/02

Kindergeld: Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VIII R 65/04

DRsp Nr. 2005/1400

Kindergeld: Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG

1. Eine Abzweigung des Kindergeldes an die in § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG genannte Stelle kann auch dann erfolgen, wenn der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt ist.2. Es ist Zweck des Kindergeldes, Eltern wegen ihrer Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder zu entlasten. Tragen Eltern mangels Leistungsfähigkeit keine oder nur geringe Kosten, ist eine derartige Entlastung gar nicht oder nur in entspr. niedrigem Umfang erforderlich.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trägt seit Mai 2002 die Kosten von monatlich rd. 3 900 EUR für die Unterbringung des im Jahre 1989 geborenen Sohnes des Beigeladenen in einem Jugendheim. Der Beigeladene wird mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Kostentragung herangezogen.