Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für ein Kind für den Zeitraum, nachdem dieses sein 25. Lebensjahr vollendet hat.
Die Klägerin ist als Beamtin des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Niedersachsen tätig. Sie ist die leibliche Mutter ihres Sohnes X, geboren am xx.xx. 1983. Dieser absolvierte in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2003 eine Ausbildung [...]. Im Anschluss daran besuchte er bis Mitte des Jahres 2005 die Berufsbildende Schule [...] und erlangte auf diese Weise die Fachhochschulreife. Seit dem Wintersemester 2005/2006 ist das Kind X. an der Hochschule X. immatrikuliert und studiert dort im Studiengang [...].
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