BFH - Beschluss vom 10.01.2003
VIII B 81/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 118 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 897

Kindergeld; arbeitsloses Kind

BFH, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 81/02

DRsp Nr. 2003/8002

Kindergeld; arbeitsloses Kind

Die Rechtsfrage, ob ein Kind arbeitslos i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, wenn es entweder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 118 Abs. 2 SGB III ausübt, ist nicht klärungsbedürftig, da sich die Antwort auf diese Frage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt. Arbeitslos i.S.d. Kindergeldrechts kann danach auch sein, wer eine geringfügige Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 118 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt die Beschwerdebegründung zum Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).